Vorbereitung der Brandbekämpfung (radioaktive Stoffe)
Zur Vorbereitung einer Brandbekämpfung beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ermittelt die Strahlenschutzbevollmächtigte die Gefahrengruppe gemäß § 54 StrlSchV und teilt diese den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, dem Gebäudemanagement und der Brandschutzbeauftragten mit. Das Gebäudemanagement sorgt in Abstimmung mit der Brandschutzbeauftragten für die Berücksichtigung der Angaben in der betrieblichen Brandschutzdokumentation (Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung etc.). Die Beschaffung der erforderlichen Sicherheits- und Brandschutzkennzeichnung (Strahlenzeichen, Gefahrengruppe) obliegt dem anwendenden Strukturbereich.
Anforderungen an Räume
Die detaillierten Anforderungen des Brandschutzes an die Aufstellungsräume von radioaktiven Stoffen enthält die DIN 25422:2021-05 Aufbewahrung und Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe - Anforderungen an Aufbewahrungseinrichtungen und deren Aufstellräume zum Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz im Punkt 6.4 und den Tabellen 4 bis 6.
Diese übergeordneten Anforderungen gelten in jedem Fall:
Räume und Behälter zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind in einem Bereich mit möglichst geringem Brandrisiko anzuordnen.
Die Brandlast ist in Räumen für Aufbewahrungseinrichtungen und Lagerräumen so niedrig wie möglich zu halten. Das gleiche gilt für unmittelbar angrenzende Räume unter Berücksichtigung der Nutzung.
Bei der Aufbewahrung von leicht brennbaren oder zu exothermen Reaktionen fähigen radioaktiven Stoffen sind insbesondere an kritischen Stellen geeignete Detektoren zum rechtzeitigen Erkennen von Entstehungsbränden einzubauen.
Sofern die Verwendung bestimmter Löschmittel unzulässig ist, muss dies augenfällig und dauerhaft am Eingang des Raumes in Absprache mit der Feuerwehr gekennzeichnet werden.
Im Rahmen der vorbereitenden Brandbekämpfung sind in Absprache mit der Feuerwehr auch geeignete Löschmittel und ggf. deren Vorhaltung in ausreichender Menge abzustimmen.
