Unterweisungen

Die Unterweisungen nach § 63 StrlSchV werden durch die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, in einigen Fällen auch durch die Gerätezuständigen, durchgeführt.

INHALT

Personen, die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, ionisierenden Strahlen oder Röntgenstrahlung ausführen möchten oder ausführen werden unterwiesen über:

  • die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, die für die Beschäftigung oder die Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, des Genehmigungsbescheids bzw. der Anzeigebestätigung, die Strahlenschutzanweisung
  • sofern zutreffend, die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personengebundener Daten.

Frauen werden darauf hingewiesen, dass eine Schwangerschaft so früh wie möglich mitzuteilen ist.

Personen, denen der Zutritt zu einem Kontrollbereich gewährt wird (z. B. Besucher, Reinigungskräfte, Wartungspersonal) werden zu den möglichen Gefahren und deren Vermeidung unterwiesen. 

ZEITPUNKT und AUFZEICHNUNGEN

Eine Unterweisung findet vor Aufnahme der Tätigkeit und im Anschluss einmal jährlich statt.

Über den Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung werden Aufzeichnungen geführt. Diese sind durch die unterwiesenen Personen zu unterzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist der Unterweisungsunterlagen beträgt nach den gesetzlichen Vorschriften bis zu 5 Jahre.

INFORMATIONEN

Die Strahlenschutzvorschriften sind von jedem BTU-Computer einsehbar unter:

umwelt-online, Rubrik Strahlenschutz

Die Unterweisungsbestätigungen müssen auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.