Strahlenschutzanweisungen
Strahlenschutzanweisungen sollen dazu beitragen Menschen und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen.
Die Zentrale Strahlenschutzanweisung umfasst die Aufbau- und Ablauforganisation des Strahlenschutzes an der Universität. Sie enthält grundlegende Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften mit dem Ziel einen umfassenden Strahlenschutz zu gewährleisten.
Die dezentralen Strahlenschutzanweisungen beinhalten Schutzmaßgaben, die:
- beim Betrieb einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung
- dem Umgang mit radioaktiven Stoffen
- bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten in fremden Anlagen und Einrichtungen
zu beachten sind. Für den anzeigebedürftigen Betrieb und die anzeigebedürftige Tätigkeit sind sie bei einer behördlichen Anordnung zu erstellen. Dies ist für die meisten Röntgeneinrichtungen der BTU erfolgt.
Organisatorischer Ablauf an der BTU
Strahlenschutzanweisungen werden durch die Strahlenschutzbevollmächtigte (K.2) unter Mitwirkung der Strahlenschutzbeauftragten erstellt und bei Erfordernis aktualisiert. In Kraft gesetzt werden sie durch die Strahlenschutzverantwortiche. Im Anschluss sendet die Strahlenschutzbevollmächtigte der/dem Leiter*in des Strukturbereichs und den Strahlenschutzbeauftragten die Anweisung mit der Bitte um Bestätigung der Kenntnisnahme zu. Des Weiteren wird der Gesamtpersonalrat informiert. Im Regelfall ist eine Kopie der Anweisung der Aufsichtsbehörde zuzusenden.
