Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
Bei beruflich strahlenexponierten Personen beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Millisievert (mSv) im Kalenderjahr. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde - im Land Brandenburg ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Ausnahmen zulassen (§ 78 Abs. 1 StrlSchG).
Dosisgrenzwerte im Kalenderjahr gemäß § 78 StrlSchG
| Beruflich strahlenexponierte Person | Personen unter 18 Jahren | |
|---|---|---|
| Effektive Dosis | 20 mSv | 1 mSv |
| Augenlinse (Organdosis) | 20 mSv | 15 mSv |
| lokale Hautdosis | 500 mSv | 50 mSv |
| Hände, Unterarme, Füße, Knöchel, Haut | 500 mSv | 50 mSv |
Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter den Grenzwert von 2 mSv nicht überschreiten.
Für Studierende und Auszubildende im Alter von 16 bis 18 Jahren kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist.
Schwangere
Für ein ungeborenes Kind, dass aufgrund der Tätigkeit der Mutter Strahlenexpositionen ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus äußerer und innerer Strahlenexposition 1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende.
Überschreitungen
Das Vorgehen bei Überschreitung der Dosisgrenzwerte ist in § 73 StrlSchV geregelt.
Besonders zugelassenen Expositionen bei außergewöhnlichen Umständen dürfen nur bestimmte freiwillige Personen ausgesetzt werden (§ 74 StrlSchV).
