Strahlenpass

Einen Strahlenpass benötigen in der Regel Mitglieder der BTU, die Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen anderer Einrichtungen oder Betriebe ausüben. 

Der Strahlenpass dient der Bilanzierung der Strahlenexposition einer Person und ist ein amtlich registriertes Dokument, dessen Form und Inhalt vorgegeben sind (AVV Strahlenpass).

Beantragung

  • Der Strukturbereich beschafft den Strahlenpass und teilt der Strahlenschutzbevollmächtigten die Person mit.
  • Die Strahlenschutzbevollmächtigte informiert die Person zu den  erforderlichen personenbezogenen Angaben für eine Registrierung im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz.
  • Nach Übermittlung der personenbezogenen Angaben beantragt die Strahlenschutzbevollmächtigte die Kennnummer der Person (SSR-Nummer) im Strahlenschutzregister und teilt diese der Person mit.
  • Die Person ergänzt im Strahlenpass alle personenbezogenen Angaben und die SSR-Nummer, unterschreibt und sendet den Pass an die  Strahlenschutzbevollmächtigte.
  • Die Strahlenschutzbevollmächtigte beantragt die behördliche Registrierung und übergibt danach den Pass wieder der Person.
  • Sind bereits mehrere oder ausländische Strahlenpässe vorhanden, so sind diese bei der Strahlenschutzbevollmächtigten vorzulegen. In diesem Fall entscheidet die Behörde über deren Fortführung.

Führen eines Strahlenpasses

  • Der Pass wird BTU-seitig durch die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten geführt und der/dem Passinhaber*in immer vor Beginn der Tätigkeit in der fremden Anlage übergeben.
  • Der Pass ist durch die/den Passinhaber*in in der fremden Anlage vorzulegen und nach Beendigung der Tätigkeit wieder abzuholen. Die Zuständigen der fremden Anlage tragen im Pass die dort erhaltene Strahlenexposition der Person ein.
  • An der BTU ist der Pass den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten vorzulegen. Sie prüfen die Vollständigkeit der Angaben und führen die Strahlenschutzdatei.

Änderung, Verlängerung, Folgepassregistrierung

Der Strahlenpass ist der Strahlenschutzbevollmächtigten zur weiteren Veranlassung durch die Behörde zu übersenden:

  • bei Änderungen der Personendaten (z. B. des Familiennamens) 
  • bei Ablauf zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer
  • wenn keine Eintragungen im Pass mehr möglich sind zur Registrierung eines Folgepasses.

Passverlust

  • Der Verlust eines Strahlenpasses ist unverzüglich der Strahlenschutzbevollmächtigten mitzuteilen.

Beendigung der Beschäftigung

Der Strahlenpass wird der/dem Inhaber*in durch die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten nachweislich ausgehändigt:

  • bei endgültiger Beendigung der strahlenrelevanten Tätigkeit
  • bei Ausscheiden der Person aus der Universität.

Ist eine Aushändigung des Strahlenpasses nicht möglich, so muss eine Rückgabe an die Behörde erfolgen.