Dosimetrische Überwachung
Personendosimetrisch zu überwachen sind:
- alle Personen, die sich in Kontroll- oder Sperrbereichen aufhalten (siehe HINWEISE)
- Personen, die in Überwachungsbereichen (siehe HINWEISE) im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert erhalten
- Personen aufgrund einer behördlichen Anordnung (§ 64 StrlSchV)
- Personen in Strahlenschutzbereichen, die eine Überwachung anfordern (66 Abs. 5 StrlSchV).
Zur Messung dürfen gemäß § 66 Abs. 1 StrlSchV an der BTU ausschließlich Personendosimeter dieser behördlich zugelassenen Messstelle verwendet werden: Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung (LPS), Berlin.
Organisation der personendosimetrischen Überwachung
- Jede zu überwachende Person teilt dem VB 4.2 alle notwendigen Angaben zu ihrer Registrierung im Strahlenschutzregister (SSR) des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) mit.
- Die durch das BfS vergebene SSR-Nummer übermittelt der VB 4.2 der Person, den Strahlenschutzbeauftragten und der LPS.
- Die Strahlenschutzbeauftragten organisieren die Beschaffung und den fristgemäßen Tausch der Dosimeter.
- Die überwachte Person ist verpflichtet das Dosimeter gemäß den Vorgaben zu tragen und es nach Ablauf der Tragezeit unverzüglich bei den Strahlenschutzbeauftragten abzugeben.
- Die Auswertung der dosimetrischen Überwachung sendet die LPS an die Strahlenschutzbeauftragten. Diese prüfen die Werte und informieren die überwachte Person. Überschreitungen der Grenzwerte, unterbliebene und fehlerhafte Messungen werden zudem der Aufsichtsbehörde und dem VB 4.2 mitgeteilt.
- Alle Messwerte werden mindestens bis 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung aufbewahrt (§ 167 Abs. 2 StrlSchG).
- Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses übermittelt der VB 4.2 auf Verlangen dem neuen Arbeitgeber die Werte der dosimetrischen Überwachung einer Person, wenn weiterhin eine Beschäftigung mit beruflicher Exposition ausgeübt wird (§ 167 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG).
HINWEISE
Strahlenschutzbereiche sind (§ 52 Abs. 2 StrlSchV):
- Der Überwachungsbereich ist ein nicht zum Kontrollbereich gehörender betrieblicher Bereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
- Der Kontrollbereich ist der Bereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Milisievert für die Augenlinse oder 150 Milisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
- Der Sperrbereich befindet sich im Kontrollbereich. Die Ortsdosisleistung kann dort höher als 3 Millisievert je Stunde sein.
