Strahlenschutzbeauftragte
Strahlenschutzbeauftragte (SSB) leiten und beaufsichtigen in ihrem Entscheidungsbereich die Tätigkeiten beim Umgang mit ionisierender Strahlung. Sie müssen über eine für das Anwendungsgebiet entsprechende Fachkunde verfügen und werden durch die Strahlenschutzverantwortliche bestellt. Der VB 4.2 berät die Strukturbereiche hierzu. Der/Dem Leiter*in des Bereichs obliegt das Vorschlagsrecht für die/den künftigen SSB. Im Regelfall ist für jede*n SSB eine Vertretung notwendig.
SSB nehmen ihre Aufgaben und Pflichten eigenverantwortlich wahr und dürfen bei deren Erfüllung weder behindert noch deswegen benachteiligt werden.
FACHKUNDE - Erwerb und Aktualisierung
SSB müssen vor ihrer Bestellung über eine behördlich bescheinigte Fachkunde verfügen. Zur Beantragung sind diese Nachweise durch die künftigen SSB an den VB 4.2 zu senden:
- eine Kopie des Qualifikationsnachweises (Berufsausbildung)
- der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem für das Anwendungsgebiet geeigneten Strahlenschutzkurs
- bei Erfordernis die schriftliche Bestätigung über eine praktische Erfahrung.
Nach Vorlage der Bescheinigung ist die Fachkunde aller 5 Jahre zu aktualisieren (erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs, Zusendung des Nachweises an die Strahlenschutzbevollmächtigte).
BESTELLUNG
Der VB 4.2 bereitet die Bestellung vor. Die im § 70 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz genannten Voraussetzungen für eine Bestellung sind eine aktuelle Fachkundebescheinigung und der Nachweis der Zuverlässigkeit der/des künftigen SSB. Für den Nachweis ist durch die künftigen SSB ein Behördenführungszeugnis der Beleg-Art O zu beantragen und an den VB 4.2 zu senden.
Die Bestellung der SSB erfolgt durch die Strahlenschutzverantwortliche (P). Im Anschluss informiert der VB 4.2 die/den bestellten SSB, die/den Leiter*in des Strukturbereichs, den GPR und die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung wird Bestandteil der Personalakte der/des SSB.
FINANZIERUNG
Mit Ausnahme von Drittmittelprojekten erfolgt die Finanzierung:
- der Strahlenschutzkurse durch die Fakultäten
- der Fachkundebescheinigung und des Führungszeugnisses aus zentralen Titeln (dazu die Quittung bitte an den VB 4.2 senden und die Kontoverbindung angeben).
Bei Drittmittelprojekten sind die Kosten im Rahmen der Projektbeantragung zu berücksichtigen. Sie können bei Einhaltung der Vorgaben aus den Gemeinkosten finanziert werden.
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