Beantragung einer Genehmigung/ Erstattung einer Anzeige
Die Unterlagen zur Stellung eines Genehmigungsantrags und der Erstattung einer Anzeige sind durch die Strukturbereiche an den VB 4.2/ Frau Mischke zu senden - Details sind in den Unterpunkten am Ende dieser Seite genannt. Über die behördlichen Entscheidungen zu den Anträgen informiert der VB 4.2 die Bereiche.
GENEHMIGUNGEN
sind z. B. erforderlich für:
- den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen gemäß Anlage 4 Spalten 2, 3 StrlSchV
- den Betrieb von Röntgeneinrichtungen ohne Bauartzulassung und mobile Geräte
- den Betrieb von nicht bauartzugelassenen Störstrahlern (auch Elektronenmikroskope) mit einer Potenzialdifferenz > 30 Kilovolt
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Beschleuniger)
- Tätigkeiten in fremden Strahlenschutzbereichen (bei einer möglichen effektiven Jahresdosis über 1 mSv)
- die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten
- wesentliche Änderungen aller bereits genehmigten Tätigkeiten.
ANZEIGEN
sind u. a. erforderlich für den Betrieb von:
- Geräten mit bauartzugelassenen Röntgenstrahlern
- Basis-, Hoch-, Vollschutzgeräten und Schulröntgeneinrichtungen
- im § 17 StrlSchG genannten bestimmten Plasmaanlagen, Ionenbeschleunigern, Vollschutzanlagen und Lasern
und deren wesentliche Änderung sowie für
- Beschäftigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (bei einer möglichen effektiven Jahresdosis über 1 mSv).
Genehmigungs- und anzeigefreie Tätigkeiten sind in der Anlage 3 der StrlSchV aufgeführt.
DETAILS
