Beantragung einer Genehmigung/ Erstattung einer Anzeige

Die Unterlagen zur Stellung eines Genehmigungsantrags und der Erstattung einer Anzeige sind durch die Strukturbereiche an den VB 4.2/ Frau Mischke zu senden - Details sind in den Unterpunkten am Ende dieser Seite genannt. Über die behördlichen Entscheidungen zu den Anträgen informiert der VB 4.2 die Bereiche. 

GENEHMIGUNGEN

sind z. B. erforderlich für:

  • den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen gemäß Anlage 4 Spalten 2, 3 StrlSchV
  • den Betrieb von Röntgeneinrichtungen ohne Bauartzulassung und mobile Geräte
  • den Betrieb von nicht bauartzugelassenen Störstrahlern (auch Elektronenmikroskope) mit einer Potenzialdifferenz > 30 Kilovolt 
  • Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Beschleuniger)
  • Tätigkeiten in fremden Strahlenschutzbereichen (bei einer möglichen effektiven Jahresdosis über 1 mSv)
  • die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten
  • wesentliche Änderungen aller bereits genehmigten Tätigkeiten.

ANZEIGEN

sind u. a. erforderlich für den Betrieb von:

  • Geräten mit bauartzugelassenen Röntgenstrahlern
  • Basis-, Hoch-, Vollschutzgeräten und Schulröntgeneinrichtungen
  • im § 17 StrlSchG genannten bestimmten Plasmaanlagen, Ionenbeschleunigern, Vollschutzanlagen und Lasern

und deren wesentliche Änderung sowie für

  • Beschäftigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (bei einer möglichen effektiven Jahresdosis über 1 mSv).

Genehmigungs- und anzeigefreie Tätigkeiten sind in der Anlage 3 der StrlSchV aufgeführt.

DETAILS 

 

 

Genehmigung/ Anzeige von technischen Röntgeneinrichtungen

Genehmigungspflichtig ist der Betrieb:

  • einer Röntgeneinrichtung oder eines Röntgenstrahlers ohne Bauartzulassung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG)  
  • einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG)
  • in einem mobilen Röntgenraum (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 StrlSchG)
  • in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG).

Anzeigen sind möglich bei:

  • Röntgeneinrichtungen, deren Röntgenstrahler bauartzugelassen ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a StrlSchG)
  • Hoch-, Voll- oder Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG).

Die Anzeige muss der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Geräte zugesandt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG).

Formular:

Antrag auf Stellung eines Genehmigungsantrages / einer Anzeige zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung und deren wesentlicher Änderung

BEACHTE:

Erst nach Erteilen der Genehmigung, einem Fristablauf (4 Wochen) im Anzeigeverfahren ohne behördliche Intervention oder der Vorlage einer Anzeigebestätigung mit Betriebserlaubnis darf die Röntgeneinrichtung in Betrieb genommnen werden.

Wesentliche Änderungen des Betriebs bereits genehmigter und angezeigter Röntgeneinrichtungen sind wieder genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig, wie z. B.

  • der Austausch eines Röntgenstrahlers, wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist,
  • eine Änderung der Betriebsdaten (andere Nutzstrahlrichtung, höhere Strahlzeit, höhere Röntgenröhrenspannung),
  • der Austausch des Schaltgerätes oder Generators (§ 12 Abs. 2 StrlSchG, § 19 Abs. 5 StrlSchG i.V.m. Anlage II SV-RL Sachverständigen-Prüfrichtlinie).

Mitteilungspflichtig ist auch die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung (§ 21 StrlSchG). Die zuständigen Strahlenschutz- bzw. die Gerätebeauftragten unterrichten dazu unverzüglich die Strahlenschutzbevollmächtigte (K.2).

 

    Genehmigung von Störstrahlern

    Ein Störstrahler:

    • ist ein Gerät oder eine Vorrichtung, die Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch beschleunigte Elektronen erzeugen können (die Beschleunigung der Elektronen ist auf eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt) ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird
    • ist auch ein Elektronenmikroskop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren ausgewertet wird (§ 5 Abs. 37 StrlSchG).

    Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb wesentlich ändert, bedarf der Genehmigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StrlSchG).

    AUSNAHMEN:

    Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern siehe Anlage 3 Teil D StrlSchV.

    FORMULAR :

    BEACHTE:

    Erst nach dem Erteilen der Genehmigung darf der Störstrahler in Betrieb genommen werden.

    Eine Anzeigepflicht gibt es bei den Störstrahlern nicht.

    Die Beendigung des genehmigten Betriebs eines Störstrahlers muss ebenfalls der Behörde mitgeteilt werden (§ 12 StrlSchG). Die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten bzw. die Gerätezuständigen informieren hierzu die Strahlenschutzbevollmächtigte (K.2).

     

    Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen

    Grundsätze

    1. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen muss gerechtfertigt sein (§ 6 StrlSchG) - nicht gerechtfertigt sind alle im Anhang 1 StrlSchV aufgeführten Tätigkeitsarten.
    2. Jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt ist zu vermeiden (§ 8 Abs. 1 StrlSchG).
    3. Jeder der eine Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen plant oder ausübt, ist verpflichtet Strahlenexpositionen oder Kontaminationen auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 8 Abs. 2 StrlSchG)
    4. Die im StrlSchG und der StrlSchV festgelegten Dosisgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden (§ 9 StrlSchG).

    Genehmigung

    Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist eine Genehmigung erforderlich, des Weiteren für wesentliche Abweichungen von dem im Genehmigungsbescheid festgelegten Umgang (§ 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StrlSchG).

    Genehmigungsantrag für den Umgang mit:

    AUSNAHMEN:

    Genehmigungsfreie Tätigkeiten sind in der Anlage 3 Teil A und B StrlSchV genannt. Keiner Genehmigung bedarf u. a. der Umgang mit freigestellten radioaktiven Stoffen unter der Voraussetzung, dass ein im gleichen Bereich nicht bereits ein genehmigungspflichtiger Umgang stattfindet (§ 5 Abs. 2 StrlSchV). Die Freigrenzen der radioaktiven Stoffe sind in der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 StrlSchV aufgeführt.

      Beschäftigung in fremden Anlagen oder an fremden Geräten

      • Fremde Anlagen oder Einrichtungen (Genehmigung nach § 25 StrlSchG)

      Einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG bedarf, wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben dort selbst wahrnimmt und dies bei den Personen bzw. bei sich selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv im Kalenderjahr führen kann. Eine solche Genehmigung wird für maximal 5 Jahre erteilt. 

      Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler (Anzeige nach § 26 StrlSchG)

      Eine Anzeige nach § 26 StrlSchG ist vor Beginn einer Beschäftigung an fremden Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern zu stellen, wenn die Personen dadurch eine effektive Dosis vom mehr als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten können.

      FORMULAR:

      Antrag zur Stellung eines Genehmigungsantrags für Beschäftigungen in fremden Anlagen/Einrichtungen bzw. zur Erstattung einer Anzeige für den Betrieb fremder Röntgengeräte oder Störstrahler

      HINWEISE:

      • Abgrenzungsvertrag (bei Genehmigung  nach § 25 StrlSchG)

      Ein Abgrenzungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der BTU, der Strahlenschutzverantwortlichen (P) und dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage/ Einrichtung (§ 44 Abs. 2 StrlSchV). Er enthält organisatorische und administrative Maßgaben zur Gewährleistung des Strahlenschutzes. Ein Entwurf des Vertrages ist in der Regel beim Betreiber der fremden Anlage erhältlich. Er ist der Strahlenschutzbevollmächtigten (K 2) zusammen mit dem Genehmigungsantrag zuzusenden.

      • Strahlenpass, dosimetrische Überwachung

      Mitglieder der BTU, die sich in fremden Strahlenschutzbereichen aufhalten und/oder bei Tätigkeiten im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert erhalten können, sind dosimetrisch zu überwachen (§ 64 Abs. 1, 2 StrlSchV).

      dosimetrische Überwachung

      Wenn eine dosimetrische Überwachung in fremden Strahlenschutzbereichen erforderlich ist oder es sich um dosimetrisch zu überwachende Tätigkeiten handelt, dann ist auch die Führung eines Strahlenpasses notwendig (§ 68 Abs. 1, 2 StrlSchV).

      Strahlenpass  

      BEACHTE:

      Jedes Mitglied der BTU, das in fremden Anlagen/ Einrichtungen oder an fremden Röntgeneinrichtungen/ Störstrahlern tätig ist, hat auch die Anordnungen der dafür zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten zu befolgen.