Sicherung radioaktiver Stoffe

Radioaktive Stoffe sind:

  • wenn sie nicht verwendet werden in geschützten Räumen oder Schutzbehältern zu lagern 
  • gegen Abhandenkommen, missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch unbefugte Personen zu sichern (§ 87 StrlSchV).

Detaillierte Ausführungen zur Umsetzung dieser Maßgaben beinhaltet die DIN 25422:2021-05  Aufbewahrung und Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe - Anforderungen an Aufbewahrungseinrichtungen und deren Aufstellräume zum Strahlen-, Brand- und Diebstahlschutz.

Über den Handlungsbedarf informieren die Strahlenschutzbeauftragten die/den Leiter*in des Strukturbereiches. Die/Der Leiter*in veranlasst in Abstimmung mit der Strahlenschutzbevollmächtigten die Umsetzung der Vorgaben.  

HINWEISE:

Das Abhandenkommen und auch das Wiederauffinden oder der Fund radioaktiver Stoffe sind unverzüglich den Strahlenschutzbeauftragten oder der Strahlenschutzbevollmächtigten mitzuteilen.