Personengruppen und deren Regelungen:

  • Wissenschaftliche Mitarbeiter, Doktoranden & Techniker: 
    Alle während des Arbeitsverhältnisses gemachten Erfindungen sind Diensterfindungen und müssen der Hochschule unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Hochschule entscheidet, ob sie das Patent in Anspruch nimmt (Inanspruchnahme).
     
  • Professoren (ehemals Hochschullehrerprivileg): 
    Seit der Änderung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes im Jahr 2002 unterliegen Professoren bezüglich Meldepflicht und Verwertungsrecht denselben Regeln wie andere Hochschulbeschäftigte. Allerdings genießen sie bei Veröffentlichungen spezielle Vorrechte .
     
  • Studierende: 
    Immatrikulierte Studierende sind in der Regel nicht an Hochschulen beschäftigt. Daher gehören ihre Erfindungen grundsätzlich ihnen selbst („Freie Erfindungen“). Eine Ausnahme gilt nur, wenn sie als wissenschaftliche Hilfskräfte angestellt sind, oder im Rahmen von Laborarbeiten ihrer Arbeitsverträge erfinden.