Sonderrechte für Erfinder an Hochschulen:
- Meldepflicht: Der Erfinder muss die Entdeckung unverzüglich und vollständig über eine Erfindungsmeldung bei der Universität anzeigen.
- Positive Publikationsfreiheit (§ 42 Abs. 1 ArbEG): Hochschulbeschäftigte haben das Recht, ihre Forschungsergebnisse im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit zu veröffentlichen.
- Zwei-Monats-Frist: Möchte ein Erfinder seine Erfindung publizieren, muss er dies der Universität mindestens zwei Monate vorher anzeigen. In dieser Zeit hat die Hochschule die Gelegenheit, die Erfindung zu prüfen und eine Patentanmeldung einzureichen, um die Prioritätsrechte zu sichern. Nach Ablauf der zwei Monate darf der Wissenschaftler uneingeschränkt publizieren, selbst wenn die Universität bis dahin kein Patent angemeldet hat.
- Negative Publikationsfreiheit (§ 42 Abs. 2 ArbEG): Wenn ein Wissenschaftler seine Erfindung überhaupt nicht veröffentlichen möchte (z. Bsp. aus ethischen Gründen oder um sie als reines Betriebsgeheimnis zu wahren), muss er sie der Hochschule nicht als Diensterfindung melden – es sei denn, er will sie anderweitig wirtschaftlich verwerten
