Meldepflicht:

  • Diensterfindungen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich gemeldet werden.
  • Freie Erfindungen müssen dem Arbeitgeber ebenfalls mitgeteilt werden, damit dieser prüfen kann, ob sie wirklich "frei" sind (außer die Erfindung ist offensichtlich anderweitig nutzbar).
  • Geheimhaltung: Der Erfinder muss die Erfindung bis zur Klärung der Rechte geheim halten, um die Neuheit nicht zu gefährden.