Gesetzliche Erfindervergütung

Bei einer Diensterfindung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Für Erfindungen und Patente an der Brandenburgischen Technischen Universität (BTU) Cottbus-Senftenberg 
gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG). Nach den dortigen Richtlinien für Hochschulen haben Erfinder Anspruch auf 30 % der Bruttoeinnahmen, die die BTU durch die Verwertung
(z. B. Lizenzvergabe oder Verkauf) der Erfindung erzielt.

Weiterhin wird an der BTU Cottbus-Senftenberg die Leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) u.a. durch das Modell „PersLOM“ geregelt. Patente und Technologietransfer fließen hier als messbare Erfolge ein.

Vergabemodell (PersLOM) an der BTU:

Die Bewertung der Leistungsbezüge für wissenschaftliches Personal erfolgt in vier Parametergruppen (Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung und Organisation). Für Patente und Verwertungen gelten feste Punktwerte: 

  • Patente (Erstanmeldung oder Erteilung): Werden mit 50 Punkten im Bereich Technologietransfer gewertet.
  • Beteiligung an Ausgründungen / Spin-offs: Wird mit 40 Punkten bewertet.

Weitere Details zur genauen Punkteverteilung und den Voraussetzungen finden Sie in der Hochschulleistungsbezügesatzung der BTU oder kontaktieren Sie uns.