Habilitationsverfahren Wie lange dauert das Verfahren nach Abgabe der Unterlagen und der Habilitaionschrift(en)?
| Den Antrag auf die Eröffnung eines Habiliationsverfahrens und alle erforderlichen Unterlagen reichen Sie schriftlich (im Dekanat) ein: | |
| Ihr Antrag mit allen Unterlagen wird dem Fakultätsrat vorgelegt. | Sitzungstermine finden i.d.R. monatlich statt |
| Der Fakultätsrat beschließt über die Eröffnung des Verfahrens und bestellt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan eine Habilitationskommission. | |
| Auswahl Ort, Termin und Thema für die Lehrprobe. | |
| Bekanntgabe der Lehrprobe für die Hochschulöffentlichkeit. | plus mind. zwei Wochen |
| Durchführung der Lehrprobe. | |
| Die Fachschaften der Studiengänge der Fakultät können zur Lehrprobe Stellung nehmen. | plus zwei Wochen |
| Die Habilitationskommission erarbeitet ein Gutachten über die Gesamtleistungen in der Lehre (Gutachten zur Didaktik). | |
| Werden die Gesamtleistungen in der Lehre für ausreichend gehalten, so benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission die Gutachterinnen oder Gutachter. Diese geben unabhängig voneinander ein schriftliches Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen in der Forschung ab. | plus drei Monate |
| Auslage aller Gutachten: - mindestens zwei Wochen innerhalb der Vorlesungszeit - mindestens sechs Wochen außerhalb der Vorlesungszeit | plus mind. zwei bis sechs Wochen |
| Auswahl Ort, Termin und Thema für für einen wissenschaftlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach. | |
| Bekanntgabe des Habilitationskolloqiums für die Hochschulöffentlichkeit. | plus mind. zwei Wochen |
| Durchführung des Habilitationskolloquiums. | |
| Die Habilitationskommission erstellt ein zusammenfassendes Gutachten. | |
| Über das Gutachten entscheidet der Fakultätsrat in einer nichtöffentlichen Sitzung. | Sitzungstermine finden i.d.R. monatlich statt |
Genaues ist der Habilitationsordnung zu entnehmen.
