Anforderungen an die inklusive Teilhabe von Menschen mit schweren Behinderungen an planerischen Beteiligungsprozessen Welche Anforderungen an die inklusive Beteiligung ergeben sich aus den bisherigen Handlungskonzepten und inwieweit müssen diese erweitert werden?

Der Inklusionsgedanke ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland determiniert. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-BRK) verweist auf die Notwendigkeit der Partizipation von Menschen mit Behinderungen. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist demnach grundlegendes Menschenrecht. Ferner sollen Menschen mit Behinderungen vollumfänglich, an allen zivilgesellschaftlichen Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Hierbei ist nicht zu differenzieren, ob Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt von den Entscheidungen betroffen sind. Die Partizipation ist unabhängig des Umfangs von Behinderungen umzusetzen. Die Arbeit stellt die Relevanz inklusiver Partizipation als Element der modernen Demokratie heraus. Zentrale Annahme ist, dass Inklusion die Grundlage der Demokratie ist. 

Bild 1: Zentrale Schlussfolgerung der Arbeit

Bild 2: Zentrale Schlussfolgerung der Arbeit

Hierbei untersucht sie die Anforderungen an die Umsetzung dieses Zieles. Hierzu werden Behinderungen und Partizipation in einen thematischen Kontext gestellt. Innerhalb der Auseinandersetzung mit dem Thema Behinderungen lag der Fokus auf der Herleitung des modernen Verständnisses und den Modellen von Behinderungen. In diesem Zuge wurde das Spektrum von Behinderungen und ableistische Strukturen aufgearbeitet. Die Erarbeitung der Grundlagen der Partizipation erfolgte unter der Feststellung, dass marginalisierte Gruppen im Rahmen von Beteiligungsprozessen unterrepräsentiert bleiben. Zusätzlich wurden die Akteursstrukturen des Landes Berlin anhand des Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen aufgezeigt. Um die Anforderungen an inklusive Beteiligungsprozesse zu identifizieren, wurden zentrale Handlungsempfehlungen operationalisiert. Die Anwendung der ermittelten Kriterien an eine barrierefreie Beteiligung auf ausgewählte Fallstudien konnte unter anderem aufzeigen, dass die bestehenden Handlungsempfehlungen nicht hinreichend sind. Durch die weiterführende Forschung wurden die bestehenden Anforderungen ergänzt. Hierbei konnte ein Anforderungskatalog als Grundlage für ein besseres Verständnis für die inklusive Beteiligung durch Planer*innen erarbeitet werden. Zusätzlich konnten Erkenntnisse zum Stand der Umsetzung abgeleitet werden. 

Bild 3: Zentrale Aussagen aus den Expert*inneninterviews mit Betroffenen

Es wurde nachgewiesen, dass die Exklusion von Menschen mit schweren Behinderungen aus Beteiligungsprozessen eine Verletzung der Grundrechte und eine Verletzung der Menschenrechte darstellt. Die Signifikanz der Befreiung aus ableistischen Machtstrukturen und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wurde hervorgehoben. Ferner wurde der Verwaltung als ausübendes Organ eine besondere Verpflichtung bei der Ermöglichung der Partizipation zugeschrieben. Die Bedeutung der Beteiligung begründet sich zudem in der Expertise betroffener Menschen.   

Bild 4: Zentrale Aussagen aus den Expert*inneninterviews mit Akteur*innen aus Politik und Verwaltung

Im Ergebnis konnten Anforderungen an inklusive Beteiligungsprozesse abgleitet und belegt werden. Zudem wurden übergeordnete Grundlagenforderungen formuliert. Die Arbeit kommt zu dem Schluss: Gleichberechtigte Teilhabe bedeutet die Anerkennung der Betroffenen als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft. Menschen mit – schweren - Behinderungen stellen eine bedeutende Zielgruppe der räumlichen Planung dar. Die konstruktive Entwicklung und Weiterentwicklung barrierefreier und inklusiver Räume ist mit einem gesamtgesellschaftlichen Mehrwert zu bemessen. Hierbei ist nicht zu diskutieren, ob, sondern wie man Menschen mit -schweren- Behinderungen beteiligt.  

Bild 5: Zentrale Anforderungen an die inklusive Beteiligung nach Prozessbestandteilen

Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Inklusion ist das Recht der Betroffenen. Die Verantwortung liegt bei der Politik, welche einen präziseren gesetzlichen Rahmen schaffen muss und für die Umsetzung der bisherigen Rechte einstehen muss. Die Inklusion ist eine Verantwortung der Verwaltung, die zur Einbindung der Vertreter*innen verpflichtet ist und ihrer Rolle in der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen gerecht werden muss. Inklusion ist die Verantwortung der Planer*innen welche Beteiligungsprozesse und Bauvorhaben umsetzen. Diese müssen sich verpflichten, Barrierefreiheit umzusetzen und Expert*innen einzubeziehen. Inklusion ist ein gesamtgesellschaftliches Ziel, bei dem der Diskurs nicht über, sondern MIT Menschen mit Behinderungen geführt werden muss. Letztlich ist Inklusion die Verpflichtung des*der Einzelnen und das Hinterfragen, in welcher Gesellschaft man leben möchte.

Bild 6: Grundlagenforderungen zur Umsetzung der Forderungen der UN-BRK