Nebentätigkeit

Rundschreiben vom 06.01.2016 mit Hinweisen bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten:

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
 
Nebenbeschäftigungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 BeamStG bzw. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L. Die Unterlassung einer solchen Anzeige kann zu arbeits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen führen. Es wird deshalb um die Kenntnisnahme und Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten:

Für Beamtinnen und Beamte
Das Nebentätigkeitsrecht der Beamten ist in § 40 BeamtStG i.V.m. §§ 83 bis 93 LBG geregelt. Ergänzend hierzu findet über § 137 Abs. 1 LBG die Bundesnebentätigkeitsverordnung Anwendung. Nebentätigkeiten müssen in der Regel angezeigt werden, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 BeamStG. Eine Genehmigungspflicht besteht nur, wenn der Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
 
Sobald eine Nebentätigkeit angezeigt wird, prüft die Dienststelle, ob die Nebentätigkeit eingeschränkt oder verboten werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
 
Für Tarifbeschäftigte
Mit Inkrafttreten des TV-L ab 1. November 2006 gelten für die Tarifbeschäftigten nunmehr allgemeine arbeitsrechtliche Kriterien im Nebentätigkeitsrecht. Eine entgeltliche Nebentätigkeit ist nur noch anzeigepflichtig, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L.
 
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Möglichkeit besteht, arbeitsvertragliche Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers könnten durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L).
 
Bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit besteht zwar keine Pflicht zur Information des Arbeitgebers, sie darf aber dann nicht aufgenommen werden, wenn sie nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen unzulässig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie den Beschäftigten daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen, bei entgegenstehenden dienstlichen Interessen oder einem sonstigen Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist eine Auflagenerteilung bzw. Untersagung aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen möglich.
 
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verwaltungsbereich Personal

Allgemeines

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört bzw. außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ausgeübt wird, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie typische Freizeitbetätigungen.
Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbständig als auch nichtselbständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (z.B. Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, Nebenbeschäftigung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages). Auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten.
Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind im Rahmen des Arbeits-/Dienstverhältnisses wahrzunehmen und dürfen nicht als Nebentätigkeit übernommen werden.

Jede Nebentätigkeit ist einen Monat vor Aufnahme schriftlich der Hochschulleitung anzuzeigen. Zur Beantragung ist das Formular "Anzeige einer Nebentätigkeit" zu verwenden.

Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn zu befürchten ist, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten oder die Interessen des Arbeitgebers/Dienstherrn beeinträchtigt werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Haupt- und Nebentätigkeit die zulässige (Gesamt-)Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigten scheidet eine zeitliche Überbeanspruchung so lange aus, wie Haupt- und Nebentätigkeit das Maß der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten nicht überschreiten.

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben und eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule zu wahren.

Bei Bestehen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses an der Ausübung der Nebentätigkeit kann nach vorheriger schriftlicher Genehmigung Einrichtung, Personal oder Material der BTU in Anspruch genommen werden. Hierfür ist nach den Vorschriften der Bundesnebentätigkeitsverordnung ein Entgelt zu entrichten. Demzufolge besteht für Nebentätigkeiten, bei denen Ressourcen der BTU genutzt werden dürfen, eine Abrechnungspflicht unverzüglich  nach Beendigung der Nebentätigkeit bzw. der Nutzung von Ressourcen der BTU, bei fortlaufender Nebentätigkeit bzw. Nutzung von Ressourcen der BTU jeweils zum 31. Januar des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres. Für die Abrechnung ist das Formular "Abrechnung Nebentätigkeit/en" zu verwenden und dem Referat Personalangelegenheiten zu übersenden.

Für Beamtinnen und Beamte besteht zudem eine Ablieferungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, sobald diese die gesetzlich vorgeschriebenen Bruttobeträge (§ 6 Abs. 2 S. 1 BNV) übersteigen. Dies gilt nicht in den nach § 7 BNV privilegierten Fällen (z.B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten oder Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung).
Der VB Personal prüft, ob eine Ablieferungspflicht besteht. Hierfür ist nach Beendigung der Nebentätigkeit bzw. bei fortlaufender Nebentätigkeit jeweils zum 31. Januar des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres die Abrechnung vorzulegen. Für die Abrechnung ist das Formular "Abrechnung Nebentätigkeit/en" zu verwenden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 Abs. 4 i.V.m. § 40 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen dienst der Länder (TV-L)
  • § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • §§ 83 ff. Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
  • §§ 4,5 Abs. 3, §§ 6-13 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) in der am 08.04.2009 geltenden Fassung