Mutterschutz / Elternzeit / Stillzeit

Mutterschutz

Damit die BTU rechtzeitig im Rahmen des Mutterschutzgesetzes nötige Arbeitsschutzvorkehrungen zur Sicherheit von Schwangeren ergreifen kann, wird darum gebeten, dem VB Personal einen Nachweis über die Schwangerschaft vorzulegen. Damit kann der Pflicht zum Schutz der werdenden Mutter nachkommen werden. Dies kann in Form einer Kopie des Mutterpasses (Entbindungstermin und Name der schwangeren Person muss erkennbar sein) erfolgen.

Schutz nach einer Fehlgeburt (gesetzliche Regelung per 01.06.2025)

Seit dem 01.06.2025 gelten im Falle von Fehlgeburten gestaffelte Mutterschutzfristen. Diese richten sich nach der jeweiligen Schwangerschaftswoche:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Schutzfrist
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Schutzfrist
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Schutzfrist

Sollte eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingetreten sein, reichen Sie bitte für die Inanspruchnahme der vorgenannnten Schutzfristen eine ärztliche Bescheinigung im VB Personal ein (personal(at)b-tu.de).

Elternzeit

Anspruchsberechtigung

Nach der Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können beide (Groß-)Elternteile die Elternzeit ganz oder teilweise auch gemeinsam in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit kann auf Zeitabschnitte (pro Elternteil) verteilt werden.

Anmeldefrist für die Elternzeit

Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der*Die Beschäftigte muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung ist im VB Personal einzureichen.
Für eine Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Formular zur Anzeige einer Elternzeit

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Die zulässige wöchentliche Arbeitszeit für eine Tätigkeit während der Elternzeit beträgt 32 Stunden.

Sonderregelung für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter*innen

Akademische Mitarbeiter*innen haben gemäß § 2 Absatz 5 Nr. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes einen Anspruch auf Verlängerung ihres Arbeitsvertrages um die Zeiten

  1.  des Beschäftigungsverbotens nach dem Mutterschutzgesetz sowie
  2.  ihrer Elternzeitbeurlaubung

in dem Umfang, in dem eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen bleiben während der Vertragsverlängerung unverändert.
 
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitsvertrag, in dessen Laufzeit das Beschäftigungsverbot bzw. die Elternzeit fällt, auf der Grundlage von § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet wurde. Diese Angabe lässt sich jeweils dem Arbeitsvertrag entnehmen. Sowohl Frauen als auch Männer, aus Haushaltsmitteln und auch aus Drittmitteln finanzierte Wissenschaftler*innen können die Verlängerung kraft Gesetz beanspruchen. Die Beschäftigten müssen diese Vertragsverlängerung zusammen mit der Elternzeiterklärung explizit verlangen.

Stillzeit

Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine stillende Person auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der stillenden Person zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Grundlagen