Ein Arbeitszeugnis kann gemäß § 35 TV-L von den Beschäftigten beantragt werden, bei 

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Endzeugnis), oder
  • triftigen Gründen auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis), oder
  • bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches, vorläufiges Zeugnis).

Der Antrag auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist an die Personalabteilung (VB Personal) zu richten. Diese setzt sich sodann mit der*dem Vorgesetzten zur Erstellung eines Zeugnisses in Verbindung und berät diese*diesen über Inhalt und Form von Arbeitszeugnissen der BTU. 

Hinweis
Arbeitszeugnisse werden zentral von der BTU ausgestellt und vom Kanzler als Arbeitgebervertreter sowie der*dem jeweiligen direkten Vorgesetzten unterschrieben. Eine dezentrale Erstellung von Arbeitszeugnissen ist nicht möglich. 

Ansprechpersonen