Nähere Information zu den Dienst-/ Honorar- und Werkverträgen finden Sie hier

Anwendung des Vergaberechts beim Abschluss von Dienst-/ Honorar- und Werkverträgen seit dem 01.01.2019

Anwendung des Vergaberechts beim Abschluss von Dienst-/ Honorar- und Werkverträgen seit dem 01.01.2019

Mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) erfolgte die Übernahme der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zum 01. Januar 2019 für alle Landesbehörden des Landes Brandenburg.

Als zentrale Neuerung dieser Einführung für alle Landesbehörden im Land Brandenburg gilt unter anderem der Wegfall des § 50 UVgO, der die Vergabe freiberuflicher Leistungen in formfreier Vergabe regelt.

Nach den Verwaltungsvorschriften des § 55 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg sind alle freiberuflichen Leistungen nach den übrigen Vorgaben der UVgO zu vergeben.

Das heißt, dass von nun an für die Vergabe von Honorar- und Werkverträgen förmliche Vergabeverfahren abhängig von der Höhe des kalkulierten Werklohnes bzw. Honorars durchzuführen sind.

Dabei sind nach Erstellung einer Leistungsbeschreibung grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen. Zusätzlich ist die Binnenmarktrelevanz zu beachten. Die Durchführung der Vergabe ist zu dokumentieren und Abweichungen sind anhand der Vergabedokumentation zu begründen.

Nähere Vergabebestimmungen und die Übersicht der notwendigen Formulare entnehmen Sie bitte

Zur Beantwortung vergaberechtlicher Fragen können Sie sich vor Vergabe an die Mitarbeiter/ innen des VB 2.3 Beschaffung wenden.