Tarifbeschäftigte

Ein Arbeitsverhältnis kann wie folgt enden bzw. beendet werden:

  • durch Vereinbarung eines individuellen Termins im gegenseitigen Einvernehmen; bitte stellen Sie hierzu einen schriftlichen formlosen Antrag auf Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses an den VB Personal unter vorheriger Kenntnisnahme des jeweiligen Fachvorgesetzten (§ 33 Absatz 1 Buchstabe b TV-L)
      
  • durch Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 34  Absatz 1 TV-L
    Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 
    Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu 1 Jahr1 Monat zum Monatsschluss
von mehr als 1 Jahr6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres
von mindestens 5 Jahren3 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres
von mindestens 8 Jahren4 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres
von mindestens 10 Jahren5 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres
von mindestens 12 Jahren6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres

Zur Beschäftigungszeit zählen alle in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land Brandenburg erbrachten Zeiten, z.B. auch Beschäftigungen als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft.

  • mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet wird
     
  • mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach eine volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird, je nach Fallgestalltung (volle/teilweise Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer) ruht ggf. das Beschäftigungsverhältnis (§ 33 Absätze 2, 3 TV-L)

Hinweise:

  • Eine Kündigung ist an die andere Vertragspartei zu richten. An der BTU Cottbus-Senftenberg sind die Vertreter des Arbeitsgebers Präsident*in bzw. Kanzler*in.
  • Für den Ausspruch einer Kündigung ist die elektronische Form nach § 623 BGB ausgeschlossen. Die fehlende Schriftform hätte die Nichtigkeit einer Kündigung zur Folge.
  • Tarifvertraglich vereinbarte Kündigungstermine sind bei einer Beschäftigungszeit bis zu 1 Jahr das jeweilige Monatsende, bei einer über 1 Jahr hinausgehenden Beschäftigungszeit der 31.03., 30.06.; 30.09. oder 31.12. des Jahres.
  • Die besonderen Regelungen zu Kündigungsfristen gemäß § 30 Absatz 5 TV-L finden im Tarifgebiet Ost gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 TV-L keine Anwendung. 

Beamte

Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vgl Abschnitt 4 LBG, Abschnitt 5 BeamtStG).