Tarifbeschäftigte
Ein Arbeitsverhältnis kann wie folgt enden bzw. beendet werden:
- durch Vereinbarung eines individuellen Termins im gegenseitigen Einvernehmen; bitte stellen Sie hierzu einen schriftlichen formlosen Antrag auf Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses an den VB Personal unter vorheriger Kenntnisnahme des jeweiligen Fachvorgesetzten (§ 33 Absatz 1 Buchstabe b TV-L)
- durch Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 34 Absatz 1 TV-L
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
| bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluss |
| von mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres |
| von mindestens 5 Jahren | 3 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres |
| von mindestens 8 Jahren | 4 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres |
| von mindestens 10 Jahren | 5 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres |
| von mindestens 12 Jahren | 6 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres |
Zur Beschäftigungszeit zählen alle in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land Brandenburg erbrachten Zeiten, z.B. auch Beschäftigungen als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft.
- mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet wird
- mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach eine volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird, je nach Fallgestalltung (volle/teilweise Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer) ruht ggf. das Beschäftigungsverhältnis (§ 33 Absätze 2, 3 TV-L)
Hinweise:
- Eine Kündigung ist an die andere Vertragspartei zu richten. An der BTU Cottbus-Senftenberg sind die Vertreter des Arbeitsgebers Präsident*in bzw. Kanzler*in.
- Für den Ausspruch einer Kündigung ist die elektronische Form nach § 623 BGB ausgeschlossen. Die fehlende Schriftform hätte die Nichtigkeit einer Kündigung zur Folge.
- Tarifvertraglich vereinbarte Kündigungstermine sind bei einer Beschäftigungszeit bis zu 1 Jahr das jeweilige Monatsende, bei einer über 1 Jahr hinausgehenden Beschäftigungszeit der 31.03., 30.06.; 30.09. oder 31.12. des Jahres.
- Die besonderen Regelungen zu Kündigungsfristen gemäß § 30 Absatz 5 TV-L finden im Tarifgebiet Ost gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 TV-L keine Anwendung.
Beamte
Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vgl Abschnitt 4 LBG, Abschnitt 5 BeamtStG).
