Einen Gast einladen

Wir freuen uns, dass Sie einen Gast an die BTU einladen möchten. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei allen administrativen Fragen. Ein zentraler Punkt bei Nicht-EU-Gästen ist das Visum bzw. der Aufenthaltstitel. Es sollte immer der Aufenthaltstitel beantragt werden, der den weitest gehenden Berechtigungsinhalt ermöglicht. Da dies eine sehr individuelle Einzelfallentscheidung ist, ist es umso wichtiger, dass Sie oder Ihr Gast so früh wie möglich das Welcome Centre kontaktieren/t.

Folgende Aufenthaltstitel finden im Forschungsbereich die häufigste Anwendung:

  • § 16b Studium
  • § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • § 18g Blaue Karte EU
  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 18d Forschung

Promotionsstudierende (§ 16b) benötigen für das Visum ein Einladungsschreiben oder einen Zulassungsbescheid. Für die Aufenthaltstitel § 18b, 18b (2) und 18c muss daneben ein Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Diese Visumsverfahren können sehr kompliziert und langwierig sein. Für das „EU-Forschungsvisum“ (§ 18d) reicht eine Aufnahmevereinbarung.

Gastdozentur

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie beim DAAD einen Antrag auf „Förderung ausländischer Gastdozenten zu Lehrtätigkeiten an deutschen Hochschulen“ stellen können. Hierzu gibt es zwei Modelle. Im Modell A werden Gastdozenturen von mindestens 3 Monaten und maximal zwei Jahren gefördert. Das Modell B sieht vor einen Gastlehrstuhl zu unterstützen, der die Internationalisierung eines Studiengangs voranbringt. Die maximale Förderdauer eines Gastlehrstuhls beträgt vier Jahre.
DAAD-Gastdozentur

Einladungsschreiben

Für die Beantragung eines Visums benötigt Ihr Gast aus einem Nicht-EU-Staat in der Regel von Ihnen eine schriftliche Einladung. Mit diesem Einladungsschreiben geht Ihr Gast dann zur deutschen Botschaft und beantragt ein Visum.

Aufnahmevereinbarung

Eine Aufnahmevereinbarung ist eine Sonderform des Einladungsschreibens, die für die Beantragung eines „EU-Forschervisums“ bei der Botschaft bzw. Ausländerbehörde vorzulegen ist. Seit 2007 können internationale Wissenschaftler/innen (unter gewissen Umständen auch Promotionsstudierende) das sogenannte „EU-Forschervisum“ beantragen, das zur Ausübung der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung genannten Forschungseinrichtung und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Forschung und Lehre berechtigt. Eine Aufnahmevereinbarung wird zwischen einem/r internationalen Forscher/in und einer vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen. Seit September 2014 ist die BTU befugt, Aufnahmevereinbarungen mit Forschern/innen zu unterzeichnen. Die Aufnahmevereinbarung für Wissenschaflter/innen, die keinen Arbeitsvertrag mit der BTU haben, kann nur über das Welcome Centre abgeschlossen werden. Sollten Sie daran interessiert sein mit Ihrem Gast eine Aufnahmvevereinbarung abzuschließen, dann können Sie sich gerne an das Welcome Centre wenden und wir teilen Ihnen die hierfür notwendigen Schritte mit. Nach Prüfung und Unterzeichnung schicken wir die Aufnahmevereinbarung direkt an den internationalen Gast.
Informationen zur Aufnahmevereinbarung vom BAMF

Folgende Voraussetzungen muss eine Aufnahmevereinbarung erfüllen:

  • Feststellung, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird
  • der/die Wissenschaftler/in muss geeignet und befähigt sein, das Forschungsvorhaben so durchzuführen, wie es in der Aufnahmevereinbarung dargelegt ist
  • Sicherung des Lebensunterhaltes

Folgende Vorteile und Erleichterungen bietet eine Aufnahmvevereinbarung internationalen Wissenschaftlern/innen, u.a.:

  • die Vorlage eines Einladungsschreibens und Arbeitsvertrages bei der Botschaft entfällt
  • schnelleres Antragsverfahren
  • bis zu drei Monate Reisefreiheit im Schengen-Raum im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt
  • mitreisende Familienmitglieder müssen keine Deutschnachweise erbringen
  • Anspruch auf Kinder- und Elterngeld