Visum

Die ersten Regelungen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind am 18. November 2023 in Kraft getreten.

Ihr Visum ist zunächst davon abhängig wie lange, zu welchem Zweck und aus welchem Land Sie nach Deutschland kommen.

Folgende Aufenthaltstitel finden im Forschungsbereich die häufigste Anwendung:

  • § 16b Studium
  • § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • § 18g Blaue Karte EU
  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 18d Forschung

Das Welcome Centre berät Sie gerne, welcher Aufenthaltstitel in Ihrem individuellen Fall am geeignetsten für Sie ist.

Falls Sie während Ihres Forschungsaufenthaltes von Ihrem/r Ehepartner/in oder Kindern begleitet werden, empfiehlt es sich, die Anträge für Sie und Ihre Familienangehörige gleichzeitig zu stellen, auch dann, wenn Ihre Familie erst einige Wochen nach Ihnen einreisen wird.

Das nationale Visum wird für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten ausgestellt. Nach der Einreise müssen Sie auf Grundlage des Visums bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Kurzaufenthalte bis zu 3 Monaten

Aus EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz

Wissenschaftler/innen aus diesen Staaten sind von der Visumpflicht befreit. Sie benötigen keine gesonderte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Ausnahmen von der Visumpflicht

Angehörige einiger Staaten können für Besucheraufenthalte von bis zu drei Monaten ohne Visum einreisen. Eine Liste dieser Staaten finden Sie in der „Staatenliste zur Visumpflicht“ auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Bitte beachten Sie, dass sie nach der Einreise in Deutschland keinen Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt beantragen können und spätestens nach drei Monaten ausreisen müssen (Ausnahme: Vereinigtes Königreich). Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie lange Sie nach Deutschland kommen möchten, sollten Sie schon in Ihrem Heimatland oder Aufenthaltsland ein Visum für Deutschland beantragen, das einen längeren Aufenthalt erlaubt.

Für britische Staatsangehörige gelten die Schengen-Einreisebestimmungen für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, der Aufenthaltstitel (auch für Aufenthalte über 90 Tage) kann nach der visumfreien Einreise beantragt werden.

Aus allen übrigen Drittländern

Sollten Sie zu einer der oben nicht erwähnten Personengruppen gehören, müssen Sie ein Visum für Deutschland beantragen. Wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr dauern wird, genügt in der Regel ein Schengen-Visum (Kategorie C) für die Einreise. Bitte beachten Sie, dass das Schengen-Visum nicht verlängert werden kann. Spätestens nach Ablauf der drei Monate müssen Sie ausreisen! Um ein Schengen-Visum zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie während Ihres Aufenthaltes in Deutschland finanziell abgesichert sind. Grundsätzlich ist eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten mit einer Deckungssumme von derzeit mindestens 30.000 Euro erforderlich. Achten Sie darauf, im Antrag für das Schengen-Visum als Aufenthaltszweck „wissenschaftliche Tätigkeit“ oder „Forschung“ anzugeben. Den Antrag können sie hier ausfüllen und ausdrucken. Das Schengen-Visum berechtigt zum freien Reiseverkehr und zum Aufenthalt in allen Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, den sogenannten Schengen-Staaten.

Aufenthalte über 3 Monate

Aus EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz

Wissenschaftler/innen aus diesen Staaten sind von der Visumpflicht befreit. Sie benötigen keine gesonderte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, Vereinigtes Königreich und den USA

Wissenschaftler/innen aus diesen Staatenbenötigen kein Visum zur Einreise. Nach Ihrer Einreise müssen Sie aber eine passende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.

Wenn Sie sofort nach Einreise in Deutschland vor Erhalt des Aufenthaltstitels arbeiten möchten, müssen Sie vor Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen, das Ihnen die Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aus allen übrigen Drittstaaten

Wissenschaftler/innen aus allen anderen Staaten müssen in der Regel bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat in ihrem Heimatland oder Aufenthaltsland ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen. Wir empfehlen Ihnen das Visum zu beantragen, das Ihnen den weitest gehenden Berechtigungsinhalt ermöglicht. Dies ist zum Beispiel auch davon abhängig, wie viel Sie verdienen oder ob Sie von Ihrer Familie nach Deutschland begleitet werden.

Informationen zum Brexit

Bereits vor dem 31.12.2020 ansässig in Deutschland

Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen mit britischen Pass, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Dieses Privileg gilt jedoch nur für britische Staatsangehörige (Angabe im Pass: „British citizen“), die aufgrund ihres Status während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union als Unionsbürger behandelt wurden.

Einreise nach dem 01.01.2021

Ab dem 1.1.2021 gilt für neueinreisende britische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht für Drittstaatsangehörige. Jedoch gilt trotz des Brexits:

  • Auch für längerfristige Aufenthalte in Deutschland, wie etwa zu Studien- oder Erwerbszwecken, benötigen neu einreisende britische Staatsangehörige kein Visum. Nach der Einreise müssen sie bei der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort jedoch innerhalb von 90 Tagen einen Aufenthaltstitel beantragen. Möchten Sie sofort nach der Einreise die Beschäftigung aufnehmen, müssen Sie ein Einreisevisum beantragen, mit dem Ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt wird. Einzelheiten zu den Anforderungen und zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und hier.

  • Neu einreisende britische Fachkräfte und sonstige Beschäftigte erhalten einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.  

Visumantrag

Folgende Dokumente müssen Sie in der Regel zur Beantragung eines Visums persönlich bei der Deutschen Botschaft einreichen:

  • Antragsformular (kurzfristiger Aufenthalt, langfristiger Aufenthalt)
  • gültiger Reisepass
  • biometrische Passfotos (35 x 45 mm)
  • Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots oder einer Betreuungszusage für Forschungstätigkeiten mit genauen Angaben über Aufenthaltszweck und -dauer (z.B. Einladungsschreiben der BTU, Aufnahmevereinbarung)
  • Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt (z.B. Vorlage des vorläufigen Arbeitsvertrages, Stipendienzusage)
  • (Reise)Krankenversicherungsnachweis
  • Für Familienmitglieder Heirats- und Geburtsurkunde

Nützliche Hinweise

  • Ein Schengen-Visum kann in keinem Fall in einen längerfristigen Aufenthaltstitel umgewandelt werden.
  • Denken Sie daran, dass die Beantragung des Visums bis zu drei Monate dauern kann.
  • Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Reisepass für den gesamten Aufenthaltszeitraum in Deutschland gültig ist.
  • Erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. beim Deutschen Konsulat welche Dokumente Sie für den Visumsantrag benötigen. Sie brauchen auf jeden Fall den Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung.
  • Gebührenerlass: Stipendiaten/innen deutscher Stipendiengeber, die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten (z.B. DAAD, Alexander von Humboldt-Stiftung), müssen weder für das Visum noch für die Aufenthaltserlaubnis Gebühren zahlen.