Green Open Access

Eine Zweitveröffentlichung bezeichnet man als den sogenannten „Grünen Weg“ (Green Open Access) und bedeutet, eine zumeist im Closed Access veröffentlichte wissenschaftliche Publikation in der akzeptierten Manuskriptversion oder der Verlagsversion, ggf. nach einer Embargofrist, kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Ein weiteres Synonym dafür ist Selbstarchivierung. Durch eine Zweitveröffentlichung können Forschende und Interessierte aus aller Welt den Beitrag lesen, zitieren und verlinken, auch wenn sie einer Einrichtung angehören, die keine Lizenzgebühren für die Zeitschrift bezahlt.

Rechtlicher Rahmen

Es gibt zwei Szenarien, die eine Zweitveröffentlichung rechtlich ermöglichen. In jedem Fall ist jedoch die Zustimmung aller Co-Autorinnen bzw. Co-Autoren erforderlich.

1. Manche Autorenverträge mit dem Verlag lassen eine Zweitveröffentlichung zu. Ob und unter welchen Bedingungen (Embargofrist, Dokumentversion, Lizenz u. a.) ein Verlag für eine bestimmte Zeitschrift eine Zweitveröffentlichung erlaubt, kann auf der Webseite Sherpa Romeo recherchiert werden.
Sherpa Romeo
Gibt es keine generelle Erlaubnis für die gewählte Zeitschrift, kann eine individuelle Vereinbarung mit dem Verlag die Zweitveröffentlichung ermöglichen. Prüfen Sie deshalb Ihren individuellen Autorenvertrag auf diese Möglichkeit hin bzw. achten Sie bei Abschluss eines Autorenvertrags darauf, dass die Möglichkeit zur Zweitveröffentlichung gegeben ist.
 

2. § 38 (4) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Artikeln von Autorinnen und Autoren an Hochschulen, deren Arbeiten mindestens zur Hälfte mit öffentlicher Projektförderung (z. B. DFG-, BMBF-, EU-Projekte, staatlich finanzierte Stipendien) finanziert wurden. Dabei muss eine Embargofrist von einem Jahr ab der Erstveröffentlichung eingehalten werden.

Was ist bei Anwendung des UrhG nicht erlaubt?1

  • Eine gedruckte Zweitveröffentlichung sieht die Regelung nicht vor.
  • Die Zweitveröffentlichung darf daher nicht mit einer freien Lizenz (z. B. Creative Commons) versehen werden.
  • Das Zweitveröffentlichungsrecht gilt nicht für Monographien und Beiträge in Festschriften, Proceedings u. ä.
  • Die Zweitveröffentlichung darf nicht zu einem gewerblichen Zweck erfolgen.

1 Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V. (2015, Juli). Das Recht auf eine Zweitveröffentlichung. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/zvr-folder-2015-a4.pdf

Green Open Access an der BTU

Der Prozess der Zweitveröffentlichung stellt sich an der BTU folgendermaßen dar:

  1. Der Autor bzw. die Autorin prüft die rechtliche Situation für eine mögliche Zweitveröffentlichung des Artikels.
  2. Der Autor bzw. die Autorin holt ggf. die Zustimmung aller Co-Autorinnen und Co-Autoren ein.
  3. Der Autor bzw. die Autorin lädt das Dokument im Format PDF/A auf das digitale Repositorium.
  4. Die Hochschulschriftenstelle prüft das Dokument und die Metadaten auf formale Korrektheit und Vollständigkeit.
  5. Der Autor reicht die handschriftlich unterzeichnete Einverständniserklärung in der Hochschulschriftenstelle ein.
  6. Die Hochschulschriftenstelle schaltet das Dokument öffentlich frei.

Tipp: Zum Finden der zur Veröffentlichung genehmigten Manuskriptversion können Sie folgendes Tool verwenden.
Direct2AAM

FAQ

Was bedeutet einfaches/ausschließliches Nutzungsrecht?

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung des Werks, ohne dass die Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. D. h. alle Rechte verbleiben bei der Autorin bzw. dem Autoren.
Das ausschließliche Nutzungsrecht schließt dagegen die Nutzung durch andere aus und die Autorin bzw. der Autor tritt die Nutzungsrechte ab.1
Damit eine Zweitveröffentlichung auch ohne Embargofrist möglich ist, sollten Sie beim Abschluss eines Autorenvertrags darauf achten, dass der Verlag nur das einfache Nutzungsrecht erhält.

Welche Dokumentversion ist gemeint?

Das Preprint, auch als submitted version bezeichnet, meint die von der Autorin bzw. dem Autoren beim Verlag eingereichte Dokumentversion vor dem Peer-Review-Verfahren.
Das Postprint, auch accepted version genannt, meint alle Dokumentversionen nach Durchlaufen des Peer-Review-Verfahrens.
Hierbei unterscheidet man noch zwischen der Manuskriptfassung ohne das Verlagslayout und der Verlagsversion, auch published version oder version of record, also der vom Verlag veröffentlichten Dokumentversion mit verlagseigener Formatierung und Verlagslogo.2

Wie lang ist die Embargofrist?

Ob es eine Embargofrist von der Erstveröffentlichung des Artikels bis zur Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung gibt und wie lang diese Frist ist, unterscheidet sich von Zeitschrift zu Zeitschrift. Diese und andere Informationen zu den Open-Access-Konditionen der jeweiligen Zeitschrift finden Sie auf der Webseite Sherpa Romeo.
Sherpa Romeo
Für die Lizenzverträge, die die Universitätsbibliothek mit einigen Verlagen abgeschlossen hat, gelten teilweise abweichende Regelungen mit z. T. kürzeren Embargofristen. Bitte wenden Sie sich gern an uns für weitere Informationen.

1 Einräumung von Nutzungsrechten, §  31 Urheberrechtsgesetz § Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g), Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) , Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44). Abgerufen 6. Dezember 2021, von https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html
2 ZB MED. (o. J.). Preprint- und Postprint-Version: Was ist damit gemeint? ZB MED - Informationszentrum Lebenswissenschaften. Abgerufen 6. Dezember 2021, von https://www.publisso.de/open-access-beraten/faqs/preprint-und-postprint-version/