Promotions-, PhD- und Habilitationsordnungen
Die von der BTU Cottbus-Senftenberg in den Amtlichen Mitteilungsblättern veröffentlichten Ordnungen regeln die Zulassungsvoraussetzungen zu Promotion und Habilitation, die Anforderungen an die Dissertation, bzw. Habilitation und den Ablauf des Promotionsverfahrens.
Promotions-, PhD- und Habilitationsordnungen
Grundsatzordnungen
Am 7.10.2017 ist die Rahmenordnung für Promotionsverfahren an der BTU Cottbus-Senftenberg in Kraft getreten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Übergangsregelungen bzw. fragen Sie bei Ihren zuständigen Dekanaten nach.
§20 der PromRahmenO (AMbl 36/2017) enthält Übergangsregelungen für bereits eröffnete Promotionsverfahren:
„Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnet wurden, werden nach den Regelungen der bis zu diesem Tage jeweils geltenden Promotionsordnungen abgeschlossen. Für die übrigen Promotionsverfahren sind die Übergangsvorschriften nach § 38 der Grundordnung (GO BTU) anzuwenden, sofern die Dissertation innerhalb einer Übergangsfrist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung zur Begutachtung eingereicht wird.“
Allgemeine Ordnung für strukturierte Promotionsprogramme vom 08. Februar 2011 – PhD-RahmenO
Die PhD-RahmenO (Abl 15/2011) regelt allgemeine Grundsätze und Verfahrensweisen bei der Durchführung von international ausgerichteten, englischsprachigen strukturierten Promotionsprogrammen (PhD-Programmen).
In den „Speziellen Ordnungen“ der PhD-Programme werden die fachspezifischen Besonderheiten geregelt. Die speziellen Ordnungen sind nur gültig in Verbindung mit der Allgemeinen Ordnung für strukturierte Promotionsprogramme in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Grundordnung (GO BTU)
Übergangsregelungen für Promotionsverfahren enthält §38, Absatz 2:
„Promotionsverfahren werden vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 nach der Ordnung weitergeführt unter deren Geltung das Verfahren begonnen wurde, sofern die Dissertation innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Promotionsrahmenordnung zur Begutachtung eingereicht wird. Für Promotionsverfahren, die im Zeitraum bis zum Erlass einer neuen Promotionsordnung an der jeweiligen Fakultät begonnen werden, gilt die Promotionsordnung der Fakultät, der die Professur der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers zugeordnet war. Nach Erlass einer neuen Promotionsordnung ihrer oder seiner Fakultät erklärt die Promovendin oder der Promovend schriftlich gegenüber der Dekanin oder dem Dekan, nach welcher Ordnung das Verfahren durchgeführt werden soll.“